Allgemeine Einkaufsbedingungen

Sell GmbH, Stand 08.10.2021

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Sell GmbH, Stand 07.08.2018

1. Geltungsbereich

(1) Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Lieferanten für die Sell GmbH, Schulstraße 21, 95233 Helmbrechts, sowie deren Niederlassungen; im Folgenden Besteller genannt.

2. Angebote

(1) Der Lieferant hat sich in seinem Angebot an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage des Bestellers zu halten. Im Falle von Abweichungen hat der Lieferant ausdrücklich und gesondert darauf hinzuweisen.

(2) Projektbezogene Erweiterungen von Lieferungen und Leistungen sind auf Basis des Hauptauftrages zu kalkulieren. Auf Verlangen des Bestellers ist der Lieferant zur Offenlegung der Kalkulation des Hauptauftrages sowie von Zusatzangeboten verpflichtet.

(3) Der Lieferant hält sich 3 Monate an sein Angebot gebunden.

(4) Die Ausarbeitung von Angeboten durch den Lieferant ist für den Besteller kostenlos.

(5) Für alle Lieferungen und Leistungen, die einer Inbetriebnahme bedürfen, ist diese im Angebot zu berücksichtigen.

(6) Für alle Geräte bzw. Bauteile, die einer regelmäßigen Wartung bedürfen, ist dem Hauptangebot ein Wartungsangebot beizufügen.

(7) Nach Vertragsabschluss angeforderte Ersatzteillisten und Ersatzteilangebote sind seitens des Lieferanten kostenfrei dem Besteller zur Verfügung zu stellen.

3. Auftragserteilung

(1) Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestellung des Bestellers zustande. Entsprechendes gilt für Vertragsänderungen und -ergänzungen.

(2) Abweichende oder zusätzliche Vertrags- oder Lieferbestimmungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(3) Bestätigt der Lieferant den Auftrag des Bestellers abweichend von der Bestellung oder den Vertragsbestimmungen, so gelten diese Abweichungen nur, wenn sie vom Besteller ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

(4) Die Bedingungen und Konditionen des Hauptvertrages gelten sinngemäß auch für alle projektbezogenen Erweiterungen von Lieferungen und Leistungen. Dies gilt auch für Nachlässe.

(5) Zusätzliche im Auftragsumfang nicht enthaltene Leistungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn diese vor Ausführungsbeginn durch den Besteller schriftlich beauftragt wurden.

(6) Ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis muss ausdrücklich und schriftlich erfolgen.

4. Vergütung

(1) Die Vergütung der vertraglichen Leistungen des Lieferanten wird vor Vertragsabschluss schriftlich vereinbart.

(2) Durch die Vertragspreise werden bei Werkverträgen auch alle Leistungen einschließlich Nebenleistungen des Lieferanten gemäß VOB Teil C abgegolten. Dies gilt insbesondere für alle Löhne, Gehälter, Zuschläge, Kosten, Lizenzen, Gebühren, Abgaben sowie einschlägigen Steuern. Insbesondere ist auch die Aufsichtsperson und/ oder der Vorarbeiter und die Bauleitung in den Vertragspreisen enthalten.

(3) Durch die Preise abgegolten sind auch die Kosten des Lieferanten für die Inbetriebnahme sowie die Einweisung des Personals des Bestellers und des Betreibers in Bedienung und Wartung der vom Lieferant gelieferten und, falls Montage geschuldet ist, montierten Sachen.

5. Unbedenklichkeitsbescheinigungen (bei Werkvertrag)

(1) Der Lieferant versichert, dass er seinen Steuer- und Beitragspflichten gegenüber dem Finanzamt, den Sozialkassen, den Sozialversicherungsträgern und der Berufsgenossenschaft nachgekommen ist.

(2) Die diesbezüglichen Nachweise/Unbedenklichkeitsbescheinigungen hat der Lieferant innerhalb von 7 Werktagen nach Auftragserteilung beim Besteller einzureichen und bis zur Beendigung der vertraglichen Lieferungen und Leistungen entsprechend zu aktualisieren.

(3) Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, behält sich der Besteller vor, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Versicherungen

(1) Der Lieferant hat dem Besteller innerhalb von 7 Werktagen nach Auftragserteilung durch Vorlage der entsprechenden Versicherungspolicen und Beitragszahlungen nachzuweisen, dass er für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages und eventuell auftretende Schadenersatzansprüche ausreichend versichert ist.

(2) Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung innerhalb der angegebenen Frist nicht nach oder ist der Lieferant nicht ausreichend versichert, behält sich der Besteller vor, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Der Lieferant stellt den Besteller von allen berechtigten Schadenersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese vom Lieferant zu vertreten sind.

7. Ausführung (bei Werkvertrag)

(1) Der Lieferant hat die vertraglich vereinbarte Leistung unter eigener Verantwortung auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen sowie die auf dem Gelände, auf dem die Leistung zu erbringen ist, geltenden Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Ordnungsvorschriften zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistungen zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.

(2) Der Lieferant hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim Besteller anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie Eignung zur Erfüllung des vertragsgemäßen Zwecks zu prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen, soweit sie die Leistungen des Lieferanten betreffen, vom Lieferant geprüft und am (Bau-) Werk überprüft und genommen werden.

(3) Hat der Lieferant Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Besteller gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Lieferant hat alle für seine Leistungen erforderlichen Berechnungen und Ausführungspläne, soweit sie nicht vom Besteller zu liefern sind, ohne besondere Vergütung zu erstellen und dem Besteller rechtzeitig vorzulegen. Dies gilt insbesondere auch für die erforderlichen Werkpläne sowie für alle Angaben und Daten zu seinen Lieferungen und Leistungen, die für andere Gewerke von Bedeutung sind.

(5) Alle Angaben für vom Lieferant benötigte Aussparungen, Schlitze, Durchbrüche, Leitungsdurchführungen etc. sind vom Lieferant mit dem Besteller rechtzeitig abzustimmen. Kosten durch falsche, vergessene oder nicht rechtzeitige Angaben des Lieferanten gehen zu seinen Lasten.

(6) Auch nach Vorlage beim Besteller bleibt der Lieferant für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen verantwortlich und haftbar. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller derartige Unterlagen ausdrücklich zur Ausführung freigibt oder genehmigt.

(7) Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom Lieferant ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden.

(8) Glaubt sich der Lieferant in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist.

(9) Dem Besteller bleibt es vorbehalten, Änderungen des Leistungsumfangs anzuordnen. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Lieferant auf Verlangen des Bestellers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist.

(10) Der Besteller hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er, nach vorheriger in einem angemessenen Zeitraum erfolgter Terminbekanntgabe, Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden.

(11) Der Besteller ist befugt Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen notwendig sind. Hält der Lieferant die Anordnungen des Bestellers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

(12) Muster und Proben der vom Lieferant zur Verwendung vorgesehenen Sachen sind von ihm binnen angemessener Frist nach Anforderung des Bestellers zu liefern und zu montieren. Der Lieferant hat höchstens zwei mal jede zu liefernde Sache zu bemustern. Die Kosten hierfür und für vom Besteller verlangte Prüfzeugnisse und Herstellungsnachweise trägt der Lieferant.

(13) Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Bestellers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht dies nicht, so können sie auf Kosten des Lieferanten entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden.

(14) Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Lieferant durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der Lieferant der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Besteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe.

(15) Der Lieferant ist verpflichtet, jederzeit auch über Teilergebnisse seiner Arbeit gegenüber dem Besteller wie auch gegenüber autorisierten Dritten fachliche Auskunft zu geben.

(16) Der Lieferant stellt alle erforderlichen Geräte und Hilfsmittel die zur Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen benötigt werden.

(17) Bei Werkverträgen ist der Lieferant verpflichtet für die Beseitigung seines Bauschutts und der durch ihn verursachten Verunreinigungen der Baustelle zu sorgen. Kommt er dieser Pflicht trotz angemessener Nachfrist nicht nach, ist der Besteller berechtigt, die Reinigung für den Lieferanten und auf dessen Kosten vorzunehmen.

(18) Verpackungsmaterial ist vom Lieferant zurückzunehmen.

(19) Der Lieferant sichert während des Erfüllungszeitraumes ein gleichbleibendes Fertigungsverfahren mit gleichbleibendem Qualitätsniveau zu. Abweichungen bedingen der schriftlichen Benachrichtigung und Freigabe des Bestellers.

8. Auftragsweitervergabe

(1) Der Lieferant ist nicht berechtigt, den ihm vom Besteller erteilten Auftrag ganz oder teilweise an einen anderen Unternehmer ohne Zustimmung des Bestellers weiter zu vergeben.

(2) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

(3) Der Lieferant tritt vorweg für den Fall der Beantragung eines Insolvenzverfahrens seine Ansprüche gegen seine Lieferanten an den Besteller ab.

9. Erklärung zum Einsatz von Arbeitnehmern (bei Werkvertrag)

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Liste der von ihm eingesetzten Arbeitnehmer, die deren Namen und Geburtsdaten sowie die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag enthält, bei Ausführungsbeginn zu übergeben und bei Auswechslung von Arbeitnehmern jeweils zu aktualisieren. Beim Einsatz von ausländischen Arbeitnehmern hat der Lieferant für die betreffenden Mitarbeiter die A1-Bescheinigungen, die die Sozialversicherungspflicht im Entsendeland belegen, regelmäßig vorzulegen.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, den Besteller von einer etwaigen Haftung gem. § 28e Abs. 3a SGB IV und gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer des Lieferanten sowie der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber den jeweils anspruchsberechtigten Sozialversicherungsträgern freizustellen.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Regelungen,
(a) seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen,
(b) seinerseits nur Nachunternehmer zu beauftragen, welche die Anforderungen des Mindestlohngesetzes einhalten,
(c) dem öffentlichen Auftraggeber oder einer sonstigen zuständigen Stelle sowie dem Besteller zur Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohnregelung Einsichtnahme unter anderem in Lohnunterlagen, Entgeltabrechnungen sowie Verträge zu gewähren, aus denen sich Umfang, Art und Dauer der Arbeitsleistung sowie die tatsächliche Entlohnung ergeben,
(d) auf Verlangen des Bestellers diesem oder der jeweils zuständigen Stelle alle
erforderlichen Erklärungen und Nachweise unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(4) Lieferanten, die unter den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages fallen, verpflichten sich, die sich hieraus ergebenden Bedingungen einzuhalten. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 3 genannten Bestimmungen entsprechend.

(5) Der Lieferant verpflichtet sich für den Fall der Nichteinhaltung der unter den Ziffern 3 und 4 geregelten Verpflichtungen, dem Besteller die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.

10. Beistellung

(1) Werkzeuge, Materialien und Teile, die der Besteller dem Lieferant zur Ausführung überlässt, dürfen – ebenso wie das bestellte Erzeugnis selbst – ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

11. Fristen / Termine / Vertragsstrafe

(1) Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe und Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Lieferant auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.

(2) Verzögert der Lieferant den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er seiner Verpflichtung gemäß Absatz (1) nicht nach, so kann der Besteller bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz verlangen oder dem Lieferant eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe.

(3) Der Lieferant hat im Falle des Verzuges hinsichtlich der vereinbarten Fertigstellungsfrist bzw. des vereinbarten Liefertermins sowie hinsichtlich der vereinbarten Einzelfristen 0,3% der Abrechnungssumme für jeden Werktag der Verspätung, insgesamt jedoch höchstens 5% der Abrechnungssumme zu zahlen.

(4) Der Lieferant hat im Falle der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung sowie im Falle des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitergesetz 5.000 € Vertragsstrafe zu zahlen.

12. Abnahme (bei Werkvertrag)

(1) Der Lieferant hat die Fertigstellung der Leistung und, soweit erforderlich, die Fertigstellung von Teilen der Leistung unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Abnahme oder Teilabnahme schriftlich zu beantragen.

(2) Die fertig gestellten Leistungen bedürfen in jedem Fall der förmlichen Abnahme, auch wenn vorher schon die Leistung oder ein Teil der Leistung in Benutzung genommen wurde.

13. Dokumentation

(1) Der Lieferant hat dem Besteller mit Lieferung bzw. vor Abnahme die Dokumentation der von ihm erbrachten Lieferungen und Leistungen zu übergeben. Sie muss die vom Lieferant zu beschaffenden Zustimmungen, Abnahmen, Genehmigungen, Prüfzeugnisse, Berechnungsunterlagen, Bedienungs- und Wartungsanleitungen und Bestands- bzw. Revisionspläne sowie eine Liste mit den Herstellern der vom Lieferant eingesetzten Materialien enthalten. Die Dokumentation ist jeweils 3-fach in elektronischer Form auf Datenträger und körperlich auf Papier im Ordner zu übergeben. Die Dokumentation ist in deutscher Sprache abzufassen. Werden die Lieferungen und Leistungen in Kenntnis des Lieferanten im Ausland erbracht bzw. in das Ausland verbracht, so ist die Dokumentation zusätzlich in der dortigen üblicherweise gesprochenen Sprache abzuliefern.

14. Digitale Rechnungslegung

(1) Alle Rechnungen sind inklusive aller erforderlicher Nachweise im Adobe PDF-Format an die folgende Adresse des Bestellers zu senden: rechnung@sell.gmbh. Die PDF-Dateien müssen elektronisch lesbar und durchsuchbar sein. Für jede Rechnung ist genau eine Email zu senden. Mehrere Rechnungen in einer Email werden nicht akzeptiert.

(2) Alle Rechnungen müssen den Kostenträger und gegebenenfalls die Bestellnummer sowie die Projektbezeichnung des Bestellers enthalten.

(3) Alle Rechnungen sind kumuliert und prüffähig aufzustellen.

(4) Bei Einheitspreisverträgen sind mit der Rechnung die vom Besteller bestätigten Aufmaße einzureichen.

(5) Bei Pauschalverträgen ist das mit dem Besteller gemeinsam erstellte und von diesem gegengezeichnete Bautenstandsprotokoll mit der Rechnung einzureichen, sofern nicht ein Zahlungsplan vereinbart wurde.

(6) Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach ausdrücklicher vorheriger Anordnung des Bestellers ausgeführt und müssen täglich nachgewiesen werden. Sie werden nur vergütet, wenn die entsprechenden Nachweise vom Besteller bestätigt und gemeinsam mit der Rechnung eingereicht wurden. Wird nach Stunden vergütet, wird nur die reine Arbeitszeit ohne Pausen vergütet; Fahrtzeiten und –kosten werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Besteller gesondert vergütet.

(7) Der Schlussrechnung muss das Abnahmeprotokoll beiliegen.

(8) Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert. Reicht der Lieferant eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Besteller dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Besteller selbst auf Kosten des Lieferanten erstellen.

(9) Der Besteller weist darauf hin, dass er nach § 13b UStG Bauleistender ist.

15. Zahlungen

(1) Der Besteller ist bei Zahlung innerhalb 14 Werktagen berechtigt, von jeder Rechnung des Lieferanten ein Skonto in Höhe von 3% in Abzug zu bringen.

(2) Ansonsten werden Zahlungen vom Besteller auf Rechnungen innerhalb von 30 Tagen geleistet.

(3) Die Fristen beginnen mit Posteingang der prüffähigen Rechnung beim Besteller.

16. Sicherheitsleistung

(1) Bei Überschreitung einer Rechnungssumme von 10.000,00 € erfolgt Sicherheitsleistung durch Einbehalt in Höhe von 10% der Abrechnungssumme bei Abschlagsrechnungen und in Höhe von 5% der Abrechnungssumme der Schlussrechnung für
die Sicherstellung der Gewährleistung einschl. Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen.
Der Einbehalt dient auch zur Sicherung des Freistellungsanspruchs des Bestellers gemäß Nr. 9 (2) , eines etwaigen Schadenersatzanspruches des Bestellers wegen Verletzung der Verpflichtungen des Bestellers aus Nr. 5 (1) sowie des gemäß § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV übergegangenen Zahlungsanspruchs im Falle der Inanspruchnahme durch den zuständigen Sozialversicherungsträger auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 28e Abs. 3a SGB IV bzw. § 150 Abs. 3 SGB VII.
Eine Kumulation der Einbehalte findet nicht statt.

(2) Der Lieferant ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Bank oder Versicherung abzulösen. Die Bürgschaft muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und das Recht der Hinterlegung enthalten. Die Kosten der Bürgschaft trägt der Lieferant.

17. Sachmängelhaftung

(1) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Zusätzlich gilt bei Kaufverträgen Folgendes:
Bei Lieferungen mangelhafter Sachen trägt der Verkäufer auch die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Im Falle des § 438 Absatz 1 Ziffer 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre und 3 Monate.
Im Falle des § 438 Absatz 1 Ziffer 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 Jahre und 3 Monate

(3) Zusätzlich gilt bei Werkverträgen Folgendes:
Im Falle des § 635 BGB steht dem Besteller das Wahlrecht zu, ob er Mängelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes verlangt.
Im Falle des § 634 a Absatz 1 Ziffer 2 beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre und 3 Monate.
Im Falle des § 634 a Absatz 1 Ziffer 1 beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 Jahre und 3 Monate.

18. Schutzrechte / Nutzungsrechte

(1) Der Besteller behält sich an allen Zeichnungen, Berechnungen, Modellen, Mustern, Urkunden und sonstigen (Ausführungs-) Unterlagen, die der Besteller dem Lieferant zur Verfügung stellt, die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nur im Rahmen des geschlossenen Vertrages verwendet und ohne vorherige Zustimmung des Bestellers weder veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Soweit eine Änderung von Zeichnungen oder Unterlagen erforderlich wird, wird der Lieferant einen Urheberrechtsvermerk zu Gunsten des Bestellers anbringen.

(2) Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass die von ihm erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, welche die Nutzung der erbrachten Leistungen ausschließen oder beeinträchtigen. Der Lieferant erklärt, dass er insoweit die Befugnis zur Übertragung der Rechte Dritter auf den Besteller hat.

(3) Der Lieferant stellt den Besteller von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verwendung der vom Lieferant erbrachten Leistungen gegenüber dem Besteller geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant das Bestehen von Rechten Dritter weder kannte noch erkennen konnte.

(4) Alle im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses entstehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte, gewerblichen Schutzrechte und schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen an allen schriftlichen, maschinenlesbaren und sonstigen im Rahmen dieses Vertrages geschaffenen Arbeitsergebnissen gehen ohne weitere Bedingung und ohne zusätzliches Entgelt mit ihrer Entstehung auf den Besteller über. Sie stehen dem Besteller räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt und ausschließlich zu und können vom Besteller ohne Zustimmung des Lieferanten erweitert, übertragen, überarbeitet, angepasst, geändert, vervielfältigt oder veröffentlicht werden.

(5) Dem Besteller wird das Recht eingeräumt, patentfähige Entwicklungsergebnisse zum Patent anzumelden.

19. Kündigung

(1) Der Besteller kann den Vertrag kündigen, wenn der Lieferant seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässiger Weise vom Besteller oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14, 15 InsO) bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(2) Der Besteller kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen von Nr. 7 (14) und Nr. 11 (2) die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. Die Entziehung des Auftrages kann auf einen in sich abgeschlossen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden. Nach Entziehung des Auftrages ist der Besteller berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Lieferanten selbst durch einen Dritten auszuführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstandenen Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrages geführt haben, für ihn nicht mehr von Interesse ist. Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Besteller Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.

20. Streitigkeiten / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

(1) Streitigkeiten zwischen Besteller und Lieferant entscheiden die ordentlichen Gerichte. Im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand der Sitz des Bestellers vereinbart.

(2) Es gilt deutsches Recht.

(3) Streitfälle berechtigen den Lieferant nicht, die Arbeiten einzustellen.

21. Sonstige Vereinbarungen

(1) Vertragssprache ist deutsch.

(2) Änderungen und Ergänzungen von vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung der Schriftform.